Arbeitnehmer

Die Mehrheit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, besonders in den Kommunen, hat keinen Beamtenstatus. Es sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem „normalen“ Angestelltenverhältnis zum Staat stehen, wie wir es beispielsweise aus der Industrie oder dem privaten Dienstleistungssektor kennen.

Die Arbeitsbedingungen für das Berufsbeamtentum sind maßgeblich durch das Dienstrecht und die entsprechenden Gesetze geprägt. Für Tarifbeschäftigte hingegen werden die Arbeitsbedingungen – neben dem allgemeinen Arbeitsrecht – vor allem durch Tarifverträge bestimmt, die zwischen Gewerkschaften und staatlichen Arbeitgebern ausgehandelt werden. Daher gibt es für Tarifbeschäftigte (anders als für Beamte) auch keine Einschränkung des Streikrechts, um im Notfall ihre Interessen im Arbeitskampf durchsetzen zu können.

Die beiden wichtigsten Tarifverträge mit staatlichen Arbeitgebern sind der seit Oktober 2005 geltende „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)“ für die Beschäftigten von Bund und Kommunen und der seit November 2006 geltende „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“ für die Beschäftigten der Bundesländer (außer Hessen, wo wiederum ein eigener Tarifvertrag gilt).

In den vorherigen Tarifverträgen (von denen der Bundes-Angestelltentarifvertrag, kurz BAT, der bekannteste war) wurde noch zwischen „Angestellten“ und „Arbeitern“ unterschieden. Als Angestellte galten dabei diejenigen, die überwiegend geistige Tätigkeiten, wie beispielsweise kaufmännische Tätigkeiten oder Bürotätigkeit verrichten, während die Arbeiter überwiegend körperlich arbeiten. Auch wenn die Unterscheidung zunehmend als überholt angesehen wird, spielt die Einteilung unter anderem im Bereich der Betriebsverfassung und bei der Art der Vergütung (Monatsvergütung bzw. Stunden- und Akkordlohn) noch eine Rolle. Mit dem Inkrafttreten des neuen TVöD und TV-L wurde die bisherige Unterscheidung aufgebeben, in deren Regelungsbereich gilt nun einheitlich der Begriff „Beschäftigte“.

Im Bereich der Tarifbeschäftigten verfolgt der dbb folgende Ziele: