Beihilfe

Als Beihilfe werden die Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen bezeichnet. Die Leistungen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge des Beamten, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Kostenerstattung. Der Beamte erhält eine Rechnung als Privatpatient, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfesatz erstattet. Der Beihilfesatz beträgt

und ergibt sich aus der jeweiligen Beihilfeverordnung nach Bundes- bzw. bremischen Landesrecht. Die Zuzahlungsregelungen und Praxisgebühr orientieren sich für den Bereich des Bundes an den Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für Beamte besteht nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch V Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel wird ergänzend zum Beihilfesatz durch die Beamten eine freiwillige private Krankenversicherung abgeschlossen. Die Beihilfevorschriften sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben den Vorschriften des Bundes gibt es verschiedene länderspezifische Regelungen über Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), Zuzahlungen zu Medikamenten, Kostendämpfungspauschalen, Antragsgrenzen und dergleichen.

Was den Katalog der beihilfefähigen Leistungen, also die Bereiche, in denen sich der Dienstherr über die Beihilfe an den Krankheitskosten beteiligt, angeht, hat der Beamtenbereich die Reform- und Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der GKV weitgehend wirkungsgleich umgesetzt: So sind im Land Berlin Chefarztbehandlung und Unterbringung im Krankenhaus-Zweibettzimmer nicht mehr beihilfefähig. Im Land Bremen wurden den Beamten erhöhte Eigenbeträge aufgebürdet. Aufgrund der Verschärfungen der Beihilfevorschriften mussten die meisten Beamten ihre privaten Krankenversicherungen anpassen und seitdem entsprechend höhere Beiträge zahlen. Vor allem lebensältere Beamte haben dadurch mitunter massive finanzielle Einbußen, da neben den Leistungen auch Altersrückstellungen in die Beitragskalkulation eingehen

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO) vom Dezember 2013 (PDF)

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