Familienzuschlag
Amtsangemessene Alimentation; Urteil Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg
- Foto: Denise Hasse Familienzuschlag
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bezogen auf das einschlägige Landesrecht entschieden, dass die Regelung zur Gewährung eines nur anteiligen Kinderzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, aber zusammen nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Im Hinblick auf eine vergleichbare Regelung auf Bundesebene und Bundesländerebene sollten betroffene Beamtinnen und Beamte vorsorglich ihre Ansprüche aus diesem Jahr noch bis zum 31.12.2024 geltend machen.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2024 (Az. 1 GR 24/22) entschieden, dass die Kürzung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag dann verfassungswidrig ist, wenn beide Elternteile in Teilzeit tätig sind, zusammen betrachtet jedoch nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. In diesem Fall erfolgt die Kürzung ausschließlich auf den Beschäftigungsumfang des kindergeldbeziehenden Elternteils, so dass der Beschäftigungsumfang des anderen Elternteils keine Berücksichtigung findet. Dies ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht mit Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar.
Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar nur Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg, jedoch bestehen im Bundesbereich und ggf. in einigen Bundesländern vergleichbare Regelungen dahingehend, dass der kinderbezogene Familienzuschlag in der o. g. Familienkonstellation nur anteilig gewährt wird. Im Bundesbereich war mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung- und -versorgung eine Änderung dahingehend vorgesehen, dass die Kürzungsregelung nach § 6 BBesG in § 40 Absatz 4 BBesG gestrichen werden sollte.
Rein vorsorglich wird für den Bund und auch in den Ländern, in denen vergleichbare Regelung bestehen, allen Betroffenen empfohlen, zur Wahrung ihrer Ansprüche aus dem Jahr 2024 eigenständig Widerspruch gegen die ihnen gewährte Besoldung bei ihrem Dienstherrn einzulegen. Aufgrund des Erfordernisses der haushaltsjahrnahen Geltendmachung sollte der Antrag noch in diesem Jahr bei der zuständigen Besoldungsstelle eingereicht werden.
Einen entsprechenden Musterantrag zur eigenständigen Geltendmachung können Sie hier herunterladen:
Musterantrag
Absender
Bezügestelle
Antrag auf ungekürzten Kinderzuschlag im Familienzuschlag
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2024 (Az. 1 GR 24/22) entschieden, dass die Kürzung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag dann verfassungswidrig ist, wenn beide Elternteile in Teilzeit tätig sind, zusammen betrachtet jedoch nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. In diesem Fall erfolgt die Kürzung ausschließlich auf den Beschäftigungsumfang des kindergeldbeziehenden Elternteils, so dass der Beschäftigungsumfang des anderen Elternteils keine Berücksichtigung findet. Dies ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht mit Artikel 33 Absatz 5 GG vereinbar.
Auch wenn sich diese Entscheidung unmittelbar nur auf das Land Baden-Württemberg bezieht, gehe ich bei mir aufgrund der Tatsache, dass mein Ehegatte/Lebenspartner und ich beide in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen nicht den Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten erreichen, ebenfalls von einer verfassungswidrigen Kürzung der Besoldung aus.
Daher lege ich
Widerspruch gegen die Kürzung des mir gewährten Familienzuschlages für mein(e) Kind(er) ……………………………………………………………….
ein und beantrage den kindergeldbezogenen Familienzuschlag entsprechend des Beschäftigungsumfangs unserer beider Teilzeitbeschäftigungen zu gewähren.
Mit dem Ruhen des Verfahrens bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung erkläre ich mich einverstanden.
Unterschrift