Geschenke im öffentlichen Dienst
Alle Jahr wieder zu Weihnachten - was ist erlaubt?
- Foto: Sergey Kirsanov Businessman refusing to take bribe in office. Concept of corruption
Gerade die Weihnachtszeit steht ganz im Zeichen von Freude, Beisammensein sowie dem Austauschen von kleineren oder größeren Geschenken. Viele möchten in dieser Zeit nicht nur Freunden und Familie eine Freude machen, sondern auch Beschäftigten im öffentlichen Dienst – etwa der hilfsbereiten Sachbearbeiterin, dem engagierten Lehrer oder der freundlichen Polizistin. Eine Flasche Wein, ein paar Pralinen oder ein Präsentkorb – aber was ist eine nette Geste und was gerät an die Grenze zur Korruption oder überschreitet sie sogar? „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.“ Im öffentlichen Dienst gilt dieses geflügelte Wort nicht ohne Weiteres. Schnell kann eine scheinbar harmlose Aufmerksamkeit arbeits-, dienst- oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, für beide Seiten. Solche Aufmerksamkeiten werden als Zuwendungen bezeichnet. Darunter versteht man alle Vorteile, die die Empfängerin / den Empfänger objektiv materiell oder immateriell besserstellen sollen und auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Dazu zählen Geldbeträge, Sachwerte oder geldwerte Vorteile, wie etwa Gutscheine, Freikarten oder Eintrittskarten, Einladungen inklusive Bewirtung, kostenlose Dienstleistungen, Rabatte oder Reisen.
Warum sind Geschenke im öffentlichen Dienst problematisch?
In der freien Wirtschaft sind Geschenke an Geschäftspartner durchaus üblich und sogar steuerlich abzugsfähig, wenn sie aus betrieblichen Gründen erfolgen und keine Gegenleistung erwartet wird. Dort sind sie ein Mittel, um die Geschäftsbeziehung aufzubauen, zu festigen und zu verbessern. Schenkende wollen in besonders guter Erinnerung bleiben.
Anders verhält es sich im öffentlichen Dienst. Die Integrität und Unbestechlichkeit der Verwaltung sind entscheidend für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staates. Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollen rechtstreu, unbestechlich und objektiv agieren, um die staatlichen Aufgaben erfolgreich zu erfüllen. Bereits der bloße Verdacht auf Korruption kann das Vertrauen in die Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung und die Rechtschaffenheit staatlicher Institutionen und ihrer Vertreter erheblich erschüttern. Deshalb sind willkürliche Vergabeverfahren und undurchsichtige Entscheidungsprozesse zu verhindern. Zudem sollen Bürgerinnen und Bürger für Dienste, auf die sie einen Rechtsanspruch haben, keine zusätzlichen Leistungen erbringen müssen. Ebenso sollen Kundinnen und Kunden des öffentlichen Dienstes, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können, keine Benachteiligung befürchten müssen. Um jeglichen Anschein von persönlicher Vorteilname zu vermeiden, sind Zuwendungen zu unterlassen, auch nach Beendigung der Tätigkeit oder dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Was sagen Tarifverträge und Gesetze?
Laut § 3 Abs. 2 TVöD und § 3 Abs. 3 TV-L dürfen die Beschäftigten von Dritten keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Arbeitgebenden möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies den Arbeitgebenden unverzüglich anzuzeigen. Ähnlich verhält es sich bei Beamtinnen und Beamten sowie in anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes.
§ 71 Bundesbeamtengesetz untersagt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf das Amt zu fordern, sich versprechen zu lassen oder annehmen zu dürfen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Bei Verstoß ist auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, sofern es nicht in einem Strafverfahren eingezogen wurde und Auskunft zu erteilen. Ferner stehen strafrechtliche Konsequenzen im Raum wegen Vorteilsnahme und Bestechlichkeit eines Amtsträgers oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gemäß §§ 331, 332 Strafgesetzbuch.
Was folgt daraus?
Um die Transparenz und Fairness im öffentlichen Dienst sicherzustellen, ist es wichtig, dass klare und nachvollziehbare Regelungen bestehen, die die Interessen der Beschäftigten wahren. Diese sollten sensibilisiert, aber nicht unter Generalverdacht gestellt werden, um ein gesundes Arbeitsklima und gegenseitiges Vertrauen zu fördern. Eine wirksame Korruptionsprävention ist essenziell, um die Integrität des Staates zu sichern. Gegenwärtig haben deshalb Behörden und Bundesländer unterschiedliche Wertgrenzen festgelegt, ab denen Geschenke unzulässig sind. Während das Bundesministerium für Digitales und Verkehr stillschweigend Zuwendungen bis zu einem Wert von 25 Euro duldet, liegt die Grenze im Justizministerium bei 10 Euro. Geldgeschenke sind grundsätzlich unzulässig. Eine einheitliche, für alle Beschäftigten gültige Regelung könnte Klarheit schaffen und die Transparenz weiter stärken. Ein solches Maß an Einheitlichkeit erhöht nicht nur das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Verwaltung, sondern schützt auch die Beschäftigten vor unbeabsichtigten Regelverstößen.
(Entnommen aus dbb tacheles Dezember 2024 Ratgeber: Geschenke im öffentlichen Dienst)