16. Dezember 2024

EuGH Urteil vom 29. Juli 2024 (Az: C-184/22 und C-185/22)

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge bei Überschreiten der individuellen Arbeitszeit

Der EuGH hat mit Urteil vom 29. Juli 2024 (Az: C-184/22 und C-185/22) festgestellt, das Regelungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen, die vorsehen, dass Teilzeitbeschäftigte erst dann einen Überstundenzuschlag erhalten, wenn ihre Arbeitszeit die Regelarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreitet, nichtig sind. Teilzeitbeschäftigte haben damit grundsätzlich ab der ersten Überstunde, mit der ihre Arbeitszeit überschritten wird, Anspruch auf Überstundenzuschläge.

Für die Beamtinnen und Beamten könnte lt. dbb bund eine bezogen auf das EuGH Urteil vergleichbare Ausgangslage vorliegen, denn die Teilzeitbeschäftigten erhalten eine Mehrarbeitsvergütung erst, wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinaus tätig sind und nicht unter Berücksichtigung ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit. Allerdings ist auch der Unterschied zwischen Arbeitsverhältnis und Beamtenstatus beachtlich.

Der dbb wird über die weitere Entwicklung anlassbezogen berichten.