29. Juni 2023

Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung

Kurzzeitpflege und Vertretungen organisieren – das wird ab Mitte 2025 einfach

Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten. Das hat der Bundestag mit dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen.

 

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.

 

Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche gegenüber der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder 

= 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)

Mitglieder mit 1 Kind

= 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

= 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

= 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

= 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern

= 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %. Die neuen Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023.

Damit für Sie der richtige Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden kann, benötigt die Performa Nord eine Mitteilung über die Anzahl der Kinder und deren Alter. Im Abrechnungsmonat Juli 2023 erhalten alle betreffenden Beschäftigten hierzu eine Textinformation in ihrer Bezügemitteilung. Für den Personenkreis der Versorgungsempfängerinnen / Versorgungsempfänger erfolgt dies für den Abrechnungsmonat August 2023.

Weiterführende Informationen wurden für Sie auf der Internetseite von Performa Nord unter dem Reiter „Dokumente – Abrechnung der Bezüge – Pflegeversicherung ab Juli 2023“ bereitgestellt.

Hierzu nachstehender Link:

performanord.bremen.de/dokumente/abrechnung-der-bezuege-8655

Unser dbb Chef Ulrich Silberbach begrüßt die Reform, fordert jedoch weitere Maßnahmen. Seine Stellungnahme können Sie unter

www.dbb.de/artikel/pflege-entlastungsbudget-kommt.html aufrufen.