17. April 2017

Besoldungsanpassung 2017 Einkommensrunde 2017 - die Zweite

Am 7. April 2017 hatte Bürgermeister Dr. Sieling die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zur weiteren Erörterung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2017/2018 eingeladen und einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2017/2018 in der Freien Hansestadt Bremen präsentiert.

Der Gesetzesentwurf enthält die folgenden Eckpunkte:

Zum 1. Juli 2017:

1.      eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 2,0 vom Hundert, diese mindestens um einen Vomhundertsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, hierbei gibt es keine Deckelung einzelner Stufen.

2.      um 2,0 vom Hundert

a.       Der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

b.      Die Amtszulagen,

c.       Die allgemeine Stellenzulage nach § 42 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

3.      Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 35 Euro.

Zum 1. Juli 2018:

1.      eine Erhöhung der zum 1. Juli 2017 erhöhten Grundgehaltssätze um weitere 2,35 vom Hundert,

2.      Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 35 Euro.

Die Vertreter des dbb bremen, der Landesbundvorsitzende Jürgen Köster und der stellvertretende Vorsitzende Uwe Ahrens brachten zum Ausdruck, dass mit der im Gesetzesentwurf vorgesehenen um sechs Monate zeitversetzten  Besoldungs- und Versorgungserhöhung die seit Jahren stattfindende Schlechterstellung der Beamteninnen und Beamten ihre Fortsetzung findet.

Es ist schon beschämend, dass nach so vielen Jahren immer noch als Argument die Haushaltsnotlage Bremens angeführt wird. Der Haushaltsaufstellung hätte es gut zu Gesicht gestanden die Personalkosten entsprechende anzusetzen.
Die nicht zeitgleiche Übertragung des moderaten Tarifergebnisses 2017 (TV-L) auf die Beamten- und Versorgungsempfänger ist ein deutliches Zeichen der nicht Wertschätzung.

Der Gesetzesentwurf wird dem aktuellen Koalitionsvertrag der Regierungsparteien nicht gerecht, in dem ausdrücklich festgelegt wurde, dass die Beamtenbesoldung wie auch die Besoldung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie deren Versorgung den Bezug zur Tarif- und Gehaltsentwicklung der Angestellten im öffentlichen Dienst wahren soll.

Wieder einmal zeigt sich dass die Fürsorgepflicht des obersten Dienstherrn gegenüber den Bediensteten nicht vorhanden ist, obwohl alle Ihren Dienst mit voller Hingabe leisten.