20. Oktober 2019
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Versorgungsrücklage in Bremen

Die Versorgungsrücklage soll im Doppelhaushalt 2020 / 2021 komplett aufgelöst werden.

Der Senator für Finanzen (Ref. 32) hat zum 15. Oktober 2019 erstmalig seit zwei Jahren zur Beiratssitzung des Sondervermögens Versorgungsrücklage die Gewerkschaftsvertreter eingeladen. Für den dbb bremen nahm der stellvertretende dbb bremen Vorsitzende und komba-Landesvorsitzende Uwe Ahrens an der Beiratssitzung teil. Auf der Sitzung des Beirats 2019 wurde dem dbb bremen- Vertreter, die anderen Gewerkschafts- bzw. Vereinsvertreter fehlten, mitgeteilt, dass im kommenden Doppelhaushalt 2020 / 2021 die Rücklage vollständig aufgelöst werden soll. Das Land Bremen, die Stadtgemeinde Bremen und die Verwaltung Bremerhaven (ohne Lehrpersonal und Polizei) werden dann die verbliebene Versorgungsrücklage von ca. 80 Mio. € innerhalb von zwei Jahren verbrauchen.

Hintergrund für dieses Vorgehen ist eine Regelung zur Auflösung des Kapitalstocks, die  bereits 2014 in das Gesetz des Sondervermögens Versorgungsrücklage des Landes Bremen  aufgenommen wurde. In §10 „Verwendung des Sondervermögens“ heißt es dort u.a.: „Die Möglichkeit der Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen kann mit Wirkung vom 1. Januar 2014 erfolgen“. Auf dieser Grundlage wurden bereits in den Jahren 2018 und 2019 jeweils rund 9,2 Mio. € dem Vermögen entnommen. 

Die früheren Aussagen, die Versorgungsrücklage für zu erwartende Versorgungslasten in den Spitzen durch eine schrittweise Entlastung auszugleichen wird nicht eingehalten und die Augen werden davor verschlossen, dass auch in den Jahren ab 2022 ein erhebliches Versorgungsvolumen bewältigt werden muss. Dann wird der Senator für Finanzen wieder ein Klagelied über die hohen Personal- und Versorgungskosten anstimmen und vergessen haben, dass die zuvor der Beamtenschaft über Jahre zugemuteten gekürzten Besoldungserhöhungen die Rücklage mit aufgebaut hatten.
Auch die seitens des Senators für Finanzen getroffene Aussage, dass das Versorgungsvolumen in den folgenden zwei Jahren durch die übertragene Tariferhöhung auf Versorgungsempfänger besonders hoch ist, kann nicht überzeugen, da die zuvor eingeplanten Mittel für die Tarif- und Besoldungsrunde bekanntermaßen zu gering angesetzt worden sind. 

Außerdem belastet das Land Bremen als Alleinstellungsmerkmal in Deutschland seine Versorgungsempfänger mit einer Faktorisierung, wodurch der Versorgungsanspruch um ca. 0,4 Prozent gekürzt ist. Des Weiteren kann das Argument, dass das Versorgungsvolumen durch eine steigende Anzahl von Empfangsberechtigten weiter belastet wird nicht überzeugen, zumal sich, aufgrund der Erhöhung der Regelaltersgrenze, die zur Ruhesetzung nach hinten verlagert hat.