Satzung
des dbb - beamtenbund und tarifunion, landesbund bremen
(beschlossen am 16. November 2005)
Präambel
Werden in der Satzung sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie Landesbundvorsitzender, Beisitzer, Delegierter usw. verwendet, beziehen sie sich sowohl auf Frauen wie auch auf Männer.
Auch der Grundsatz des Gender Mainstreaming bestimmt die Arbeit des dbb bremen.
A. Name, Sitz und Zweck
§ 1
(1) Der dbb - beamtenbund und tarifunion, landesbund bremen, ist die Spitzenorganisation der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und privaten Dienstleistungssektors im Land Bremen. Er kann im Geschäftsverkehr die Kurzbezeichnung dbb bremen führen.
(2) Der dbb bremen ist eine Untergliederung des dbb - beamtenbund und tarifunion, dessen Satzung er anerkennt.
(3) Der dbb bremen steht vorbehaltlos zum freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat. Er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 2
Sitz des dbb bremen ist Bremen. Der dbb bremen ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 3
(1) Der dbb bremen, seine Mitgliedsgewerkschaften und Mitgliedsverbände - nachfolgend „Mitglieder“ genannt - wirken im Interesse der Einzelmitglieder zusammen.
(2) Hierbei ist Zweck des dbb bremen die kollektive Vertretung und Förderung der berufsbedingten politischen, rechtlichen und sozialen Belange der Einzelmitglieder der Mitglieder sowie die Wahrnehmung von Gemeinschaftsaufgaben. Die Mitglieder sind in ihrer gewerkschaftlichen Arbeit zu beraten und zu unterstützen.
(3) Der dbb bremen nimmt als gewerkschaftliche Spitzenorganisation auch zu Fragen von allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung Stellung.
(4) Verhandlungen mit der Landesregierung oder den politischen Parteien im Lande Bremen über grundsätzliche beamten- und arbeitsrechtliche sowie soziale Fragen sollen dem dbb bremen vorbehalten bleiben.
(5) Neben den oben angeführten Aufgaben bietet der dbb bremen seinen Mitgliedern und den mittelbaren Mitgliedern Rechtsberatung und Rechtsschutz nach Maßgabe einer durch den Landeshauptvorstand zu beschließenden Rechtsschutzordnung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen dbb - Dienstleistungszentrum, fortlaufende Information über die Arbeit des dbb bremen durch geeignete Medien.
(6) Die mittelbaren Mitglieder können die wirtschaftlichen Einrichtungen des dbb nach Maßgabe der hierfür geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
B. Mitgliedschaft
§ 4
(1) Die korporative Mitgliedschaft können alle Fachorganisationen erwerben, soweit sie diese Satzung anerkennen, ebenso die Bundesverbände.
(2) Fachorganisationen im Sinne dieser Satzung sind Vereinigungen des öffentlichen Dienstes, diesem gleichzuachtender Dienste und privater Dienstleistungsunternehmen im Lande Bremen, die eine öffentliche oder ehemals öffentliche Dienstleistung erbringen, soweit diese Fachorganisationen nicht Bundesverbände sind. Den Fachorganisationen stehen gleich die im Lande Bremen bestehenden Vereinigungen von Ruhestandsbeamten, Rentnern und Hinterbliebenen soweit diese dem Landes- oder Kommunalbereich angehören.
(3) Bundesverbände sind die im Lande Bremen vorhandenen gebietlichen Gliederungen von Vereinigungen, die dem dbb angeschlossen sind. Ihnen stehen gleich die im Land Bremen bestehenden Vereinigungen von Ruhestandsbeamten, Rentnern und Hinterbliebenen soweit diese dem Bundesbereich angehören.
(4) Die Einzelmitglieder der Mitglieder sind mittelbare Mitglieder des dbb bremen.
(5) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mit dem Beitritt wird die Satzung des dbb bremen anerkannt.
(6) Bundesverbände nach Ziffer 3 erwerben die Mitgliedschaft im dbb bremen nach Maßgabe der Beschlüsse des dbb - beamtenbund und tarifunion. Fachverbände nach Ziffer 2 beantragen die Mitgliedschaft schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Landeshauptvorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Gegen eine Ablehnung ist die Berufung an den nächsten Landesgewerkschaftstag zulässig.
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt,
durch Ausschluss,
durch Auflösung.
(2) Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu erklären. Während dieser Frist ist eine Einflussnahme des ausscheidenden Mitglieds auf grundsätzliche Angelegenheiten des dbb bremen nicht möglich.
(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn
ein Mitglied der Satzung oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung durch den Landesvorstand nicht Folge leistet. Über den Ausschluss entscheidet der Landeshauptvorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Beschluss auf Ausschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde an den Landesgewerkschaftstag zulässig. Bis zur Entscheidung durch den Landesgewerkschaftstag ruhen die Rechte des Mitglieds.
ein Mitglied, das einem Bundesverband angehört, aus diesem ausscheidet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Bundesverband aus dem dbb - beamtenbund und tarifunion ausscheidet. Der Landesvorstand hat das Recht zur sofortigen Suspendierung des Mitglieds.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedweder Rechtsanspruch an den dbb bremen.
C. Gliederungen
§ 6
(1) Ortsverband Bremerhaven:
Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1, die in Bremerhaven vertreten sind, bilden dort einen Ortsverband, der sich einen Vorsitzenden wählt. Er ist dem landesbund organisatorisch unterstellt.
(2) dbb jugend bremen:
Die dbb jugend bremen gibt sich eine eigene Satzung, die der Zustimmung des Landeshauptvorstandes bedarf. Ihr können Jugendliche der Mitglieder nach Maßgabe der Satzung der dbb jugend bremen angehören.
(3) dbb Landesfrauenvertretung Bremen:
Die dbb Frauenvertretung Bremen gibt sich eigene Organisations- und Arbeitsrichtlinien, die der Zustimmung des Landeshauptvorstandes bedürfen.
(4) dbb Tarifausschuss Bremen:
Der dbb bremen bildet einen Tarifausschuss. Dieser gibt sich eigene Organisations- und Arbeitsrichtlinien, die der Zustimmung des Landeshauptvorstandes bedürfen.
D. Beiträge und Pflichten der Mitglieder
§ 7
(1) Die Mitglieder des dbb bremen sind verpflichtet
die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse und Richtlinien zu beachten,
den dbb bremen über bedeutsame Vorgänge in ihrem Organisationsbereich und wichtige Beschlüsse ihrer Organe laufend zu unterrichten,
die Tagesordnung der Hauptversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin dem dbb bremen bekannt zu geben,
den Geschäftsbericht dem dbb bremen zuzuleiten,
ein Exemplar von laufend heraus gegebene Mitteilungsblätter dem dbb bremen zur Verfügung zu stellen,
die Beitragsordnung zu beachten und die Beitrage termingerecht zu entrichten.
(2) Mitglieder können nicht von sich aus das Ruhen ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem dbb bremen erklären.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet nach Maßgabe ihrer Satzungen, ihren
Einzelmitgliedern mindestens folgende Leistungen zu bieten:
Vertretung und Förderung der berufsbedingten politischen, rechtlichen und sozialen Belange,
Interessenvertretung des Einzelmitglieds gegenüber seiner Dienstbehörde,
fortlaufende Unterrichtung über die Arbeit des dbb bremen und des Mitglieds durch geeignete Information.
(4) Im Übrigen regeln die Mitglieder ihre Angelegenheiten selbständig.
§ 8
(1) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 2 zahlen unabhängig von anderen Beitragsregelungen an den dbb bremen einen vom Landesgewerkschaftstag festgelegten Landespflichtbeitrag, der sich nach der Zahl der Einzelmitglieder am Ende des Vormonats richtet.
Der Landeshauptvorstand legt fest,
wer als Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 im Sinne der Beitragszahlung an den dbb bremen anzusehen ist,
zu welchen Terminen die Zahlung zu erfolgen hat.
(2) Beiträge der Bundesverbände nach § 4 Abs. 3 richten sich nach den Beschlüssen der dbb-Bundesorganisation.
(3) Bleibt ein Mitglied mit den Beitragszahlungen länger als 3 Monate in Rückstand, ruhen seine Rechte.
(4) Der Zeitpunkt, von dem an die Rechte ruhen, wird vom Landeshauptvorstand festgestellt und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
E. Organe des Landesbundes
§ 9
(1) Organe des dbb bremen sind:
der Landesgewerkschaftstag
der Landeshauptvorstand
der Landesvorstand
der geschäftsführende Vorstand
(2) Die Organe des dbb bremen geben sich eigene Geschäftsordnungen.
§ 10
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des dbb bremen. Er setzt sich zusammen aus dem Landesvorstand und den Delegierten, die von den Mitgliedern (§ 4 Abs. 1) benannt werden. Er findet alle 4 Jahre statt.
(2) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag muss unverzüglich und ohne Einhaltung der im § 10 Abs. 5 gesetzten Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn
der Landeshauptvorstand so beschließt oder
ein Fünftel der Delegiertenstimmen nach § 10 Abs. 3 und 4 dies beantragen. Maßgebend ist die Delegiertenzahl des vorangegangenen Landesgewerkschaftstages.
(3) Stimmberechtigt sind
die Mitglieder des Landeshauptvorstandes
die von den Mitgliedern (§ 4 Abs. 1) nach Maßgabe des Abs. 4 bestellten Delegierten unter Anrechnung ihrer Delegierten aus dem Landeshauptvorstand
(4)
Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 steht für je angefangene 100 Mitglieder, für die der Beitrag regelmäßig entrichtet worden ist, ein stimmberechtigter Delegierter zu.
Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 3 steht je angefangen 200 Mitglieder, für die der Beitrag regelmäßig entrichtet worden ist, ein stimmberechtigter Delegierter zu.
(5) Der ordentliche Landesgewerkschaftstag wird durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens acht Wochen vor der Tagung angezeigt. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens sechs Wochen, sonstige Anträge vier Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag bei dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzubringen.
Der Landesvorstand hat Zeit, Ort, Tagesordnung und die eingegangenen Anträge mindestens 14 Tage vor dem Landesgewerkschaftstag den Mitgliedern bekannt zu geben. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Landesgewerkschaftstag mit zwei Drittel Mehrheit vor Eintritt in den entsprechenden Punkt der Tagesordnung.
(6) Anträge an den Landesgewerkschaftstag können von den Organen gemäß § 9 Abs. 1, Ziffern 3 und 4, Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 1, den Gliederungen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 gestellt werden.
(7) Über jeden Landesgewerkschaftstag ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11
Aufgaben des Landesgewerkschaftstages sind:
Festlegung der Grundsätze für die berufspolitische Arbeit des Landesbund Bremen
Beschlussfassung über Anträge
Fassen von Entschließungen
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des geschäftsführenden Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
Erteilung der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
Wahl des Landesvorstandes nach § 13 Abs. 1 a) und b)
Wahl zweier Rechnungsprüfer
Festsetzung des Beitrages für die Mitglieder gemäß § 8,
Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderungen
Entgegennehmen von Beschwerden
Auflösung des dbb bremen
§ 12
(1) Der Landeshauptvorstand besteht aus:
dem Landesvorstand
je einem Vertreter der Mitgliedsverbände gemäß § 4 Abs. 2
je einem Mitglied der in der Freien Hansestadt Bremen vertretenen Mitglieder gemäß § 4 Abs. 3
(2) Der Landeshauptvorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landeshauptvorstandes oder auf Beschluss des Landesvorstandes ist er zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.
(3) Der Landeshauptvorstand beschließt alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere:
organisatorische und verbandspolitische Grundsatzfragen in den Jahren, in denen kein Landesgewerkschaftstag stattfindet,
die Wahl eines Nachfolgers für ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, des Landesvorstandes und eines Rechnungsprüfers im Falle der vorzeitigen Erledigung des Amtes,
alle ihm vom geschäftsführenden Vorstand und vom Landesvorstand vorgebrachten Angelegenheiten,
die Richtlinien für Tagegelder und Aufwandsentschädigungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Landesvorstandes,
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts in den Jahren, in denen kein Landesgewerkschaftstag stattfindet,
den Haushaltsvoranschlag,
die Schiedsordnung und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
(4) Die Sitzungen des Landeshauptvorstandes sind durch den geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe von Tagungsort und Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vorher einzuberufen. In dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist zulässig.
§ 13
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
den Beisitzern mit Sachaufgaben
den Vorsitzenden – im Verhinderungsfall deren Stellvertretern - der Gliederungen gemäß § 3.
(2) Der Landesvorstand beschließt über die Angelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte des geschäftsführenden Vorstandes hinausgehen, soweit sie nicht dem Landeshauptvorstand und dem Landesgewerkschaftstag vorbehalten sind. Der Landesvorstand soll zweimonatlich zusammentreten; er muss auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder einberufen werden.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden, der nicht Vorsitzender eines Mitgliedsverbandes sein soll,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen der eine von einem Mitglied nach § 4 Abs. 2, der andere von einem Mitglied nach § 4 Abs. 3 gestellt werden soll,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister.
(4) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Landesbundes. Hierzu bedient er sich einer Geschäftsstelle, für die er verantwortlich ist. Der geschäftsführende Vorstand soll mindestens einmal monatlich zusammenkommen.
(5) Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes beträgt vier Jahre, endet aber stets mit dem nächsten auf die Wahl folgenden regelmäßigen Landesgewerkschaftstag.
(6) Die Mitglieder von Landesvorstand und geschäftsführendem Vorstand bleiben bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt, sie behalten das Stimmrecht auf dem Landesgewerkschaftstag, an dem die Wahlen für Landesvorstand und geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden.
(7) Scheidet ein Mitglied oder ein Beisitzer mit Sachaufgaben des Landesvorstandes vorzeitig aus, so kann der Landeshauptvorstand ein Ersatzmitglied wählen, dessen Amtszeit mit dem darauf folgenden regelmäßigen Landesgewerkschaftstag endet. Die Bestimmungen von § 13 Abs. 5 bleiben davon unberührt.
§ 14
Der Vorsitzende des Landesbundes ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Falle seiner Verhinderung, die keines Nachweises bedarf, wird er von den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.
§ 15
Die vom Landesgewerkschaftstag für vier Jahre gewählten zwei Rechnungsprüfer, die einem Mitglied gemäß § 4 Abs. 1 angehören müssen, sind dem Landesgewerkschaftstag verantwortlich. Während ihrer Wahlzeit obliegt ihnen einmal jährlich die Überprüfung der gesamten Wirtschaftsführung und Jahresrechnung des geschäftsführenden Vorstandes.
Zwischen den Landesgewerkschaftstagen berichten sie dem Landeshauptvorstand jährlich über das Ergebnis dieser Prüfung. Nach Ablauf der Wahlperiode muss mindestens einer der Rechnungsprüfer ausscheiden.
F. Wahlen und Beschlussfähigkeit
§ 16
(1) Der Landesgewerkschaftstag, der Landeshauptvorstand und der Landesvorstand sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 13 Abs. 3 a) bis d) werden in je einem besonderen geheimen Wahlgang vom Landesgewerkschaftstagtag gewählt. Stimmberechtigt sind auch die Mitglieder des Landesvorstandes nach ihrer jeweiligen Amtsniederlegung.
(3) Zu Satzungsänderungen ist die
Zweidrittelmehrheit des Landesgewerkschaftstages erforderlich.
§ 17
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 18
(1) Streitigkeiten von Mitgliedern des dbb landesbund bremen, untereinander oder mit dem dbb landesbund bremen, werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht behandelt, das im Bedarfsfall gemäß §12 (3) Buchstaben g) bestellt wird. Die für den dbb - beamtenbund und tarifunion beschlossene Schiedsordnung gilt sinngemäß für den landesbund
(2) Gleiches gilt für Streitigkeiten von Organen des dbb bremen und Mitgliedern von Organen.
G. Schlussbestimmungen
§ 19
(1) Die Auflösung des dbb - beamtenbund und tarifunion, landesbund bremen, kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Landesgewerkschaftstag mit Dreiviertelmehrheit, beschlossen werden und auch nur dann, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (§ 10) anwesend ist.
Beim Fehlen der letzteren Voraussetzungen ist nach frühestens sechs, spätestens aber nach zehn Wochen ein neuer Landesgewerkschaftstag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
(2) Der auflösende Landesgewerkschaftstag wählt den Liquidator und beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
§ 20
(1) Diese Satzung ist auf dem Landesgewerkschaftstagtag am 16. November 2005 beschlossen worden und ersetzt die Satzung vom 15. November 2001 einschließlich aller Änderungen und Zusätze.
(2) Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Bremen, 16. November 2005