Stellungnahme des dbb Bremen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

28.11.2011

In dem Entwurf geht es vorrangig um die Anhebung der Altersgrenzen von derzeit 65 Jahren auf 67 Jahre für die allgemeinen Dienste und von derzeit 60 Jahren auf 62 Jahre für die Vollzugsdienste mit Ausnahme der Beamtinnen ind Beamte in der Laufbahngruppe 1 der Berufsfeuerwehr sowie um versorgungsrechtliche Folgeregelungen. Der dbb Bremen hat sich dazu grundsätzlich im allgemeinen Teil geäußert. Dies ist nachstehend aufgeführt. Zu den einzelnen Vorschriften hat der dbb Bremen darüber hinaus detailliert Stellung genommen.

Allgemeines
Der dbb bremen lehnt die Anhebung der Regeldienstaltersgrenze ab. Zwar sollten die gesetzliche Altersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung und die Altersgrenze in den Dienstverhältnissen der Beamtinnen und Beamten kongruent bleiben, aber das Renteneintrittsalter als auch das Regeldienstalter muss dabei grundsätzlich das 65. Lebensjahr sein.

Die Erhöhung des Eintrittsalters in den Ruhestand soll von 65 auf 67 erhöht werden. Zwar erfolgt die Anpassung schrittweise bis 2024, führt jedoch dazu, dass gerade in Bremen der Altersdurchschnitt im öffentlichen Dienst weiter anwachsen wird. Als Begründungen werden u.a. die wachsende demographische Entwicklung und die sich dadurch verlängerten Pensionsbezugszeiten angeführt. Leider wird bei dieser Argumentation nicht erwähnt, dass die Personalpolitik der letzten Jahre (Stichwort: Ausbildung) zu wenig positive Entwicklung erfahren hat!

Als Alternative zu einer generellen Verlängerung der Lebensarbeitszeit in Form einer starren Altersgrenze erscheint ein freiwilliger, individuell gestalteter Ruhestand sinnvoller. Das bisherige komplizierte System der negativen "Anreize" durch Versorgungsabschläge verbunden mit dem System der Zurechnungszeiten, könnte in Richtung eines Bonussystems für eine längere aktive Dienstzeit weiterentwickelt werden.

Anreize können durch eine weitere Anhebung des Versorgungsniveaus bis hin zu einem - ab einer bestimmten Altersgrenze - progressiven Versorgungsanstiegs geschaffen werden. Für Aufgaben im öffentlichen Dienst, die aus guten Gründen eine besondere Altersgrenze kennen, insbesondere im Vollzugsbereich und in Bereichen mit unregelmäßig und/oder dauerhaften Wechsel- und Schichtdiensten, muss es bei der früheren Ausstiegsregelung bleiben. Der dbb bremen fordert für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund der besonderen Anforderungen und Belastungen des Dienstes eine besondere Altersgrenze kennen, die Beibehaltung der Altersgrenze 60. Lebensjahr. Es müssen generell Ausgleichsmaßnahmen insbesondere durch die Berücksichtigung von geleisteten Schicht- und Wechselschichtdiensten geschaffen werden. Vorrangig fordert der dbb bremen eine Staffelung je nach geleistetem Schichtdienst oder vergleichbarer Tätigkeiten (pro Jahr geleistetem Schichtdienst ein Monat früherer Pensionsantritt).

Alternative wäre die bayerische Lösung, wonach bei einer Pensionierung mit 60 Jahren aufgrund Gebrauchsmachens von der besonderen Antragsaltersgrenze kein Versorgungsabschlag anfällt, wenn 20 Jahre Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet wurde. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer Reduzierung der besonderen Altersgrenze um zwei Jahre bei 25 Jahren geleistetem Schicht- oder Wechselschichtdienst und um ein Jahr bei 15 Jahren geleistetem Schicht- oder Wechselschichtdienst.

Der dbb bremen hat die Auffassung, dass die Zunahme der allgemeinen Gesamtlebenserwartung nicht mit einer entsprechenden Zunahme des Leistungsvermögens im Alter einhergeht. Ab dem 65sten Lebensjahr wird das Vorliegen eines langfristigen, die Lebensqualität beeinträchtigenden Leidens zum Regelfall. Die Beamtinnen und Beamten werden durch die drohende Versorgungskürzung gezwungen, ihren Berufsweg unter Leidensdruck zu beenden. Dementsprechend wird auch die Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte und des für die Abschlagsberechnung bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maßgebenden Alters abgelehnt.

Soweit auf die Restriktionen in der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen wird, muss der dbb bremen zwar dieses Argument in Solidarität mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und aus gesamtstaatlicher Verantwortung gegen sich gelten lassen, es ist aber sicherzustellen, dass auch eine Revision der Regelungen im SGB VI wirkungsgleich bei der Versorgung berücksichtigt werden wird.

Ein Mangel wird vom dbb bremen in der Ungleichbehandlung der Dienstunfähigen und Schwerbehinderten hinsichtlich des Versorgungsabschlages gesehen. Zwar wird anerkannt, dass hohe ruhegehaltsfähige Dienstzeiten in Verbindung mit hohem Lebensalter zu einer Verschonung von Versorgungsabschlägen führen und gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zur Dienstunfähigkeit führen, dabei besonders zu berücksichtigen. Umso unverständlicher ist, dass anerkannte Schwerbehinderungen unbeachtlich sein sollen mit der Folge, dass es für Schwerbehinderte keine Milderungsregelung aufgrund langjährigen Dienstes gibt.

Hier sollte - auch wenn sich im SGB VI nichts unmittelbar Vergleichbares findet -, Bremen seine föderale Kompetenz nutzen und sich fürsorglich vom Bundesgesetzgeber abheben.

Eine weitere Härte sieht der dbb bremen darin, dass die Heraufsetzung der Regeldienstaltersgrenze dazu führen kann, dass für überlebende Ehegatten von nach Vollendung des 63ten Lebensjahres im aktiven Dienst verstorbenen Beamtinnen oder Beamten durch den Wegfall der Deckelung eine um bis zu 14,4 % geminderte Pension für die Bemessung der Witwen-/Witwerversorgung zugrunde gelegt wird. Es wird daher vorgeschlagen, den Tod der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gleichzustellen.