Beihilfe
Als Beihilfe werden die Aufwendungen des
Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und
Geburtsfälle bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen
bezeichnet. Die Leistungen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge des
Beamten, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Leistungen des
eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Kostenerstattung. Der Beamte
erhält eine Rechnung als Privatpatient,
begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem
Beihilfesatz erstattet. Der Beihilfesatz beträgt
- 50 % für aktive Beamte,
- 70 % für Versorgungsempfänger bzw.
Ehepartner
(bis zum Einkommen i.H.v. 18.000 €) und
- 80 % für Kinder bzw. Waisen
und
ergibt sich aus der jeweiligen Beihilfeverordnung nach Bundes- bzw. bremischen
Landesrecht.
Die Zuzahlungsregelungen und Praxisgebühr
orientieren sich für den Bereich des Bundes an den Regelungen der Gesetzlichen
Krankenversicherung. Für Beamte besteht nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1
Sozialgesetzbuch V Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen
Krankenversicherung. In der Regel wird ergänzend zum Beihilfesatz durch die
Beamten eine freiwillige private Krankenversicherung abgeschlossen. Die
Beihilfevorschriften sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben den
Vorschriften des Bundes gibt es verschiedene länderspezifische Regelungen über
Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer),
Zuzahlungen zu Medikamenten, Kostendämpfungspauschalen, Antragsgrenzen und
dergleichen.
Was den Katalog der beihilfefähigen Leistungen,
also die Bereiche, in denen sich der Dienstherr über die Beihilfe an den
Krankheitskosten beteiligt, angeht, hat der Beamtenbereich die Reform- und
Konsolidierungsmaßnahmen im Bereich der GKV weitgehend wirkungsgleich umgesetzt:
So sind im Land Berlin Chefarztbehandlung und Unterbringung im
Krankenhaus-Zweibettzimmer nicht mehr beihilfefähig.
Im Land Bremen wurden den
Beamten erhöhte Eigenbeträge aufgebürdet. Aufgrund der
Verschärfungen der Beihilfevorschriften mussten die meisten Beamten ihre
privaten Krankenversicherungen anpassen und seitdem entsprechend höhere Beiträge
zahlen. Vor allem lebensältere Beamte haben dadurch mitunter massive finanzielle
Einbußen, da neben den Leistungen auch Altersrückstellungen in die
Beitragskalkulation eingehen